Raeke Dolmetschservice |
Sprache verbindet |
Dolmetscher |
Gem. § 9 I der Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher vom 27. Mai 1993 sind in der staatlichen Prüfung nachzuweisen: „Gewandtheit im Ausdruck; Fähigkeit der Anpassung an den jeweiligen Text und seine Sprachform; rasche Auffassungsgabe; gutes Gedächtnis; Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen; die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe auszuschalten; gewandtes und sicheres Auftreten; Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschens; die Fähigkeit, einen Vortrag in rhetorisch adäquater Weise sprachlich einwandfrei und flüssig in der anderen Sprache wiederzugeben, ... .“ Kurz: Es genügt nicht, zwei Sprachen in Wort und Schrift zu beherrschen. Der Beruf des Dolmetschers zählt zu den Freien Berufen. Siehe auch: Tipps für die Auswahl des für Ihre Bedürfnisse passenden Dolmetschers sowie eine Checkliste für Auftraggeber finden Sie bei: Der richtige Dolmetscher - Ein kleiner Leitfaden für Ihre Wahl |